ASTRA Licht- und Deckensysteme Vertriebs GmbH
per aspera ad astra „Über raue Pfade gelangt man zu den Sternen“


Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Liefer- und Zahlungsbedingungen 


1. Allgemeines 
Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. 


2. Angebot und Abschluss 
Angebote sind stets freibleibend. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen seitens unserer Mitarbeiter werden, soweit sie vom schriftlichen Vertrag abweichen, erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. 


3. Lieferbedingungen 
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind Liefertermine unverbindlich. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. 


4. Versand, Verpackung, Gefahrübergang 
Die Versandart ist unserer Wahl überlassen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Wir können die Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers versichern. Die Verpackungskosten werden gesondert berechnet, sofern die Verpackung nicht wesentlicher Bestandteil der Ware ist. Verpackung, Schutz- und Transportmittel werden nicht zurückgenommen, falls nicht anderes gesetzlich vorgeschrieben oder schriftlich vereinbart ist. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über: a) bei Lieferungen ohne Montage, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt wird, b) bei Lieferungen mit Montage am Tag der Übernahme. Wird der Versand auf Wunsch oder wegen Verschuldens des Bestellers verzögert, so lagert die Ware ab Annahmeverzug auf Kosten und Gefahr des Bestellers. 



5. Preise und Zahlungsbedingungen 
Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur ausüben, wenn es auf Ansprüche aus dem selben Vertragsverhältnis beruht. 



6. Eigentumsvorbehalt 
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliche-rechtliches Sondervermögen, so gilt der Eigentumsvorbehalt für alle unserer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet und zwar unter der Bedingung, dass der Besteller von seinem Kunden sofort Bezahlung erhält oder das Eigentum an der Ware unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung überträgt. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen gegen seine Kunden – einschließlich etwaiger Saldoforderungen- sicherungshalber an uns ab. Der Besteller hat uns die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Über Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter hat uns der Besteller sofort zu informieren. 
Der Besteller ist zum Einzug der Forderung berechtigt. Die Einziehungsbefugnis können wir bei Vorliegen eines wichtigen Grundes( z.B. Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Insolvenz des Bestellers) widerrufen Außerdem können wir in diesem Fall nach vorheriger Androhung die Sicherungs-abtretung offenlegen und die Forderung verwerten. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung Umbildung oder Verbindung erfolgt für uns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware. Uns steht Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware ergibt. Wird die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so trifft der Besteller schon jetzt seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware an uns ab. 



7. Gewährleistung 
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware hat er uns gegenüber offensichtliche Mängel zu rügen. Ist der Besteller Kaufmann, so gilt dies für alle erkenntlichen Mängel. Bei berechtigten Beanstandungen können wir zwischen Eratzlieferung und Nachbesserung wählen. Der Besteller kann Rückgängigmachung des Kaufs (Wandelung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung verlangen, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, wenn wir die Ersatzlieferung verweigern oder binnen angemessener Frist nicht erbringen. Gewährleistungsansprüche verjähren nach 6 Monaten ab Übergabe. Sie bestehen nicht wenn der Fehler mit unsachgemäßer Behandlung Überbeanspruchung oder ungenehmigter Änderung der Ware durch den Besteller in Zusammenhang steht. Gewährleistungsansprüche bestehen auch dann nicht, wenn der Besteller die Ware in Kenntnis eines Mangels abgenommen hat, ohne sich Gewährleistungsansprüche vorzubehalten. 



8. Haftung 
Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlers zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden. 



9. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand 
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG). Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist der unseres Hauptsitzes, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.



 
 
 
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